Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
„Meidericher Bürgerverein von 1905 e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Duisburg-Meiderich.

§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Aufgaben und Ziele sind:
Vertiefung des Heimatgedankens, Verbesserung der Umwelt- und Le- bensbedingungen, Verschönerung der Landschaft, Vertretung der ört- lichen Belange, Förderung des Gemeinschaftsdenkens und Pflege des Brauchtums.
Das Traditionsbewußtsein soll an die nachfolgenden Generationen weiter gegeben werden.
2. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins ist ebenso ausge-
schlossen wie die Beschäftigung mit parteipolitischen Fragen.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die Durchführung der in § 2, Absatz 1 bezeichneten Aufgaben und Ziele des Vereins dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken auch im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- ordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen dungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können werden:
1.1 Jeder Bürger und jede Bürgerin,
1.2 Vereine und Firmen.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein hat schriftlich zu erfol- gen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ab- lehnung erfolgt unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges.
3. Die Mitgliedschaft endet:
3.1 durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalender- jahres zulässig. Er ist dem Verein bis zum 30.September eines jeden Jahres schriftlich anzuzeigen,
3.2 durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Sat- zung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Grün- den. Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mit- zuteilen.
4. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Jahreshauptversammlung bestimmt. Jedoch steht es jedem Mitglied frei, einen höheren Beitrag zu zahlen.
5. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu entrichten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung der Ge schäftsstelle anzuzeigen. Kosten, die durch diese Versäumnisse entste- hen, trägt das Mitglied.
6. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit.

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Ältestenrat
3. die Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand
Er besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
(sie bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
und bis zu 5 Beisitzern
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, und ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinsam berechtigt, den Verein rechtsverbindlich zu vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere die Ver-
waltung des Vereinsvermögens sowie die Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Vereins.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre, sie werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf, jedoch auf Antrag der Hälfte der anwe- senden Mitglieder durch geheime Abstimmung.
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, erfolgt eine Nachwahl für die Restzeit in der nächsten Mitgliederversammlung.

2. Der Ältestenrat
Damit die Erfahrung und die Kontakte nicht verloren gehen, können die ehemaligen Vorstandsmitglieder vom Vorstand in den Ältestenrat berufen werden.
Der Ältestenrat unterstützt den Vorstand bei der Vereinsarbeit und kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
3. Die Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Jährlich ist eine Jahres- hauptversammlung im ersten Halbjahr eines Jahres durchzuführen.
Eine zusätzliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn es von einem Drittel der Mitglieder gewünscht wird.
Die Einberufung zu einer Versammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Beifügung der Tagesordnung.
Die Mitglieder nach § 5 Ziff. 1.2 üben durch einen Bevollmächtigten ihr Stimm- recht aus.
Die Versammlungen werden von dem Vorsitzenden bzw. Stellvertreter geleitet. Die Versammlung ist immer beschlußfähig.

Der Jahreshauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahres- hauptversammlung
2. Entgegennahme der Jahresberichte
3. Genehmigung der Jahresrechnung
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen zum Vereinsvorstand nach § 6 der Satzung
6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellverter für 1 Jahr; Wiederwahl ist möglich
7. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Anträge.
Diese müssen dem Vorstand 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung vorliegen.
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 7 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidatoren. Nach Durchführung der Liquidation ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Zu welchem Zweck beschließt die Mitgliederversammlung, die auch die Auflösung des Vereins beschließt. Der Beschluß über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden ( § 61 Abs. 2 AO).

§ 8 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht in Duisburg-Ruhrort.

§ 9 Inkrafttreten
Der Vorstand ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen vor der Eintragung ins Vereinsregister vorzunehmen.
Die Satzung tritt am 1.1.2005 in Kraft.